Der Vorstand stellt sich vor!

Symbol: Vorstand · BVAM · Bürgervereinigung Alt-Münster e.V.
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Peter Piesch · Vorsitzender

Gewählt: 2018. In den Krautgärten 4, 65779 Kelkheim-Münster / Tel. 06195-900734.

Wir arbeiten derzeit noch an einer Kurzbiographie für dieses Vorstandsmitglied und einer Beschreibung seiner/ihrer Tätigkeiten und Rollen im Verein. Schauen Sie bald wieder rein!

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Klaus Hochsattler · 2. Vorsitzender

Gewählt: 2017. Flörsheimer Str. 2A, 65779 Kelkheim-Münster / Tel. 06195-903940

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Stefan Mink · Kassierer

Gewählt: 2018. Hattersheimer Straße 32, 65779 Kelkheim-Münster / Tel. 06195-977613

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Sylvia Beier · Schriftführerin

Gewählt: 2017. Borngasse 12, 65779 Kelkheim-Münster / Tel. 06195-74092

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Monika Suhling · Beisitzerin

Gewählt: 2018. Ernst-Moritz-Arndt-Str. 18, 65779 Kelkheim-Münster / Tel. 06195-901003

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Gerlinde Latzel-Hahn · Beisitzerin

Gewählt: 2018. Zeilsheimer Straße 23, 65779 Kelkheim-Münster / Tel. 06195-969120

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Olaf Polak · Beisitzer

Gewählt: 2023. Frankfurter Straße 179, 65779 Kelkheim-Münster / Tel. 06195-5772

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Heinz Kunz · 1. Kassenprüfer

Gewählt: 2022 

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Dirk Hofmann · 2. Kassenprüfer

Gewählt: 2022

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Satzung der Bürgervereinigung Alt-Münster e.V.

Vom 7. März 2014 - Download als PDF


Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 07.03.2014 in Kelkheim-Münster. Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 09.09.1986. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Königstein i.Ts unter der Registriernummer 8 VR 512.

Präambel

Die Bürgervereinigung Alt Münster e.V. legt großen Wert auf die Gleichberechtigung der Geschlechter. Die in dieser Satzung verwendete maskuline Sprachform dient der leichteren Lesbarkeit und schließt immer auch das jeweils feminine Geschlecht ein.

Die Arbeit der Bürgervereinigung Alt Münster e.V. basiert auf den Grundsätzen der Ehrenamtlichkeit, Überparteilichkeit und dem Wahlspruch „Mit uns für unser Münster“.

In diesem Sinne gibt sich die Bürgervereinigung Alt Münster e.V. folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Bürgervereinigung Alt Münster e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in 65779 Kelkheim-Münster und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist es, die Interessen der Bevölkerung bei der Gestaltung des Stadtteils Kelkheim- Münster zu vertreten, besonders unter dem Aspekt der Förderung des Denkmalschutzes und der Ortsbildpflege. In kulturellem Bereich soll besonders vorhandenes Brauchtum gefördert und erhalten, sowie altes wieder entdeckt werden.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch die (Mit-)Finanzierung von Baumaßnahmen im genannten Gebiet und sowie an deren Pflege und Unterhaltung.
  3. Der Verein erreicht seine Ziele des Weiteren durch die Mitgliedschaft im Förderkreis für Denkmalpflege des Main-Taunus-Kreises, sowie durch Planungsvorschläge für die Gestaltung des Ortsteil Kelkheim-Münster.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  5. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Wenn und solange es zur nachhaltigen Erfüllung von Vereinszwecken erforderlich ist, dürfen die Einnahmen des Vereins einem Rücklagenfonds zugeführt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und sich in geordneten Verhältnissen befinden.
  2. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag (Mitgliedsantrag) notwendig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
  2. Das aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes (gem. § 26 BGB)
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Wahl der Beisitzer
    • Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    • Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  4. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen oder diese durch den Vorstand einberufen wird. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben wurden. Die Art der Abstimmung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Wird von mindestens einem Mitglied geheime Abstimmung beantragt, so wird entsprechend verfahren.
  7. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens neun Personen:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Kassierer
    • dem Schriftführer

    Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

    • Zur Unterstützung gehören dem erweiterten Vorstand bis zu 5 Beisitzer an, die ebenfalls durch die Mitgliederversammlung mit einer Amtszeit von 2 Jahren zu wählen sind, sie haben bei allen Entscheidungen des Vorstandes ein Anhörungsrecht
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Außenvertretungsberechtigen Vorstandes (gem. § 26 BGB).
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Vorstandes (gem. § 26 BGB) werden nicht alle Ämter im gleichen Jahr gewählt, sondern versetzt.
    • In geraden Jahren sind zu wählen:
      • Vorsitzender
      • Kassierer
    • In ungeraden Jahren sind zu wählen:
      • Vorsitzender
      • Schriftführer
  5. Der Vorstand soll regelmäßig tagen.
  6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Kassenführung, Abschlussrechnung

  1. Der Kassierer hat zum Ende des Geschäftsjahres einen Kassenbericht anzufertigen und dem Vorstand vorzulegen.
  2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Direkte Wiederwahl ist nur einmal möglich. Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen.
  3. Die Kassenprüfer prüfen nach dem Abschluss des Geschäftsjahres den vom Kassierer erstellten Kassenbericht, die Kassenbücher und Belege. Auf der dem Abschluss des Geschäftsjahres folgenden Mitgliederversammlung erstatten sie über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.
  4. Der Vorstand hat im ersten Monat nach Ende des Geschäftsjahres eine Abschlussrechnung aufzustellen und diesen der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 10 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von  Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung , Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein.
  2. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
  3. Im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
    Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
  4. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Wird ein Widerspruch ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
  5. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
  6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Verwaltung der Stadt Kelkheim, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

Kelkheim-Münster, den 26.03.2014

Eigenhändige Unterschriften des geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB

(auf dieser Website nicht abgebildet)